Ihr Partner für Ausbildung, Training, Prüfungen + Pflichtsicherheitsunterweisungen

Beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen und Flurförderzeugen (Gabelstapler) steht die Sicherheit an erster Stelle. Um Unfälle zu vermeiden, müssen die Bediener bestens ausgebildet und regelmäßig geschult sein!  Wir bieten dazu in kompakter Form sowohl für Anfänger als auch für Fortgeschrittene maßgenaue Kurse an.

Ausbildung Hubarbeitsbühne

Die Vorgaben der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) gibt dazu deutliche Vorgaben. Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer ein Zertifikat und den Befähigungsnachweis nach DGUV 308-008

Nach der Ausstellung des Befähigungsnachweises sind wir auch weiter für Sie da. Die jährliche Pflichtunterweisung für Bediener von Hubarbeitsbühnen erhalten Sie ebenfalls bei uns.

Ausbildung Gabelstaplerfahrer

Die Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer erfolgt entsprechend der DGUV Vorschrift 68/ DGUV Vorschrift 308-001. Nach dem Erwerb des Befähigungsnachweises ist eine jährliche Pflichtunterweisung/ Nachschulung nach DGUV Vorschrift1 vorgeschrieben. Diese Schulung dient der Auffrischung der erlernten Kenntnisse und beinhaltet Aktualisierungen und Änderungen der gesetzlichen Vorschriften.

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gemäß VDE 0701/0702 und DGUV V3

Zu den ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, die der Prüfung für Elektrogeräte unterliegen, gehören alle mobilen bzw. transportablen elektrischen Geräte wie Computer, Ventilatoren, Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Drucker, Kopierer, Schredder und Kühlschränke, aber auch Verlängerungskabel, Mehrfachstecker, Kabeltrommeln und ähnliches.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden 

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 

2. in bestimmten Zeitabständen

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.